Unter Beachtung bestimmter Sicherheitsauflagen ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb eines bestimmten Abbrennzeitraumes zulässig.
Die in der neu erlassenen „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum auf dem Gebiet der Stadt Vreden“ niedergeschriebenen Auflagen sind zu beachten. Der Verbrennungszeitraum verändert sich auf das Zeitfenster 01.10.2020 bis zum 15.03.2021 – die Anmeldung erfolgt nunmehr ausschließlich in schriftlicher Form.
Im genannten Zeitraum ist das Abbrennen von Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen sowie Ufergehölzen außerhalb bebauter Ortsteile („Außenbereich“) mit ausreichendem Abstand zur nächsten Bebauung nur zulässig, wenn eine andere Art der Entsorgung nicht möglich ist. Aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen sind die dazu entsprechenden Pflegemaßnahmen bis zum 28.02.2021 abzuschließen.
Eine Verbrennung des Schlagabraums ist der Ordnungsbehörde mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich anzuzeigen. Anzugeben sind die Menge, der genaue Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verbrennens sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen. Dazu hält die Stadt Vreden ein entsprechendes Formular bereit. Das Verbrennen ist nur werktags (Montag bis Samstag) bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig und das Feuer ist mit Einbruch der Dunkelheit zu löschen.
Das Formular finden Sie unter:
https://www.vreden.de/publish/binarydata/pdf_virtuelles_rath/anzeige_verbrennung-schlagabraum.pdf